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Am Römerhof 9, 60486 Frankfurt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
 
  1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Europaviertel Frankfurt (kurz TC Europaviertel Frankfurt) und hat seinen Sitz in 60486 Frankfurt am Main. Er wurde am 11. Juli 2021 gegründet und soll in das Register beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen werden. 
   
   2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

   
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 
   
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tennissports. Die Gemeinnützigkeit ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. 
 
   
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

   
  a)    die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
  b)    die Pflege und den Ausbau des Jugend- und Breitensports
   
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
   
  4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

   
   5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
   
§ 3 Mitgliedschaften in Verbänden 
   
  Der Verein ist Mitglied im:
   
  Landessportbund Hessen e.V. 
   
  Hessischen Tennisverband e.V. 
   
§ 4 Mitgliedschaft 
   
  1. Der Verein führt als Mitglieder: 
   
  a) aktive erwachsene Mitglieder
  b) passive (fördernde) Mitglieder
  c) Kinder, Jugendliche
  d) Erwachsene in Ausbildung (bis max. 25 Jahre)
  e) Ehrenmitglieder 
   
  Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a), b), d) und e). 
   
  2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Religion und Rasse werden.  
   
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
   
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 

   
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. 

   
  6. Die Kündigung kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres vor dessen Ablauf erfolgen. 
   
  7  Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung verstößt, mit Mitgliedsbeiträgen nach vorheriger schriftlicher Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist oder sonst gröblich gegen sportliche Grundsätze innerhalb des Vereins oder außerhalb bei sportlichen Anlässen verstößt
   
  8. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Entscheidung des Vorstandes vorläufig bindend, d.h. alle Rechte des betroffenen Mitglieds ruhen. Bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückerstattet.
   
  9. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. 

   
  10. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, den die Mitgliederversammlung festlegt. 

   
  11. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Eintrittsgelder erlassen oder laufende Beiträge in Härtefällen ermäßigen. 

   
  12. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. Januar jeden Jahres, spätestens eine Woche nach Aufnahme - ggf. zusammen mit dem Eintrittsgeld - zur Zahlung fällig. 

   
  13. Ein Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft ist vor Beginn des neuen Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. 
   
§ 5 Organe des Vereins 
   
  Die Organe des Vereins sind: 
   
  1. Die Mitgliederversammlung 
   
  2. Der Vorstand
   
§ 6 Mitgliederversammlung 
   
  1. Die Mitgliederversammlung soll als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich im ersten Quartal zusammentreten. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. 

   
  2. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:  
   
 

a) Wahl des Vorstands


b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen 


c) Genehmigung des Jahresabschlusses


d) Entlastung des Vorstands 

e) Beschlussfassung über den Etat des laufenden Geschäftsjahres


f) Neufestlegung von Eintrittsgeldern und Jahresmitgliedschaftsbeiträgen. 

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; anderenfalls ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.  
   
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.  
   
  5. Die Beschlussfassung erfolgt per Akklamation, falls nicht 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl beantragt. Werden Personen gewählt, erfolgt die Wahl geheim, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.  
   
  6. Geheime Wahlen und die Entlastung des Vorstands werden von dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter, der nicht dem Vorstand angehören darf, durchgeführt.  
   
  7. Satzungsänderungen können nur bei einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.  
   
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Für Form, Frist und Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.  
   
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
   
§ 7 Vorstand 
   
  1. Der Vorstand besteht aus:  
   
 

dem 1. Vorsitzenden


dem 2. Vorsitzenden (1.Stellvertreter) 

dem Schatzmeister


dem Sportwart


dem Jugendwart


dem Schriftführer 


 

und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Vorstandsmitgliedern mit speziellen Aufgaben. Diese werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen. 


  2. Besonders aufwendige Ressorts oder solche, bei denen eine Arbeitsteilung Sinn macht (z.B. Ressort "Sport") können mit mehreren Vorstandsmitgliedern besetzt werden. In den Vorstandssitzungen sind diese Ressorts jedoch nur mit einer Stimme vertreten, die von einem delegierten Mitglied des jeweiligen Teams wahrgenommen wird.  
   
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.  
   
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des anderen Vorstands im Amt. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder ergänzen. 
   
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
   
 

a) der 1.Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende (1.Stellvertreter) 

c) der Schatzmeister. 


   
  Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.  
   
§ 8 Eintrag ins Vereinsregister
   
  Für den Fall, dass das Vereinsregister Beanstandungen gegen die Satzung im Zusammenhang mit der Eintragung erhebt, ist der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, die Satzung entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks gemäß § 2.
   
§ 9 Auflösungsbestimmung 
   
  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Tennisclub Glashütten e.V., 61479 Glashütten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
   
§ 10 Datenschutz
   
  Der Verein erlasst eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
   
  Frankfurt, den 11.07.2021
   
  geändert am 02.10.2021 
   
  geändert am 09.03.2023

 

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